Das abgelehnte Arbeitsangebot

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich nicht nur mündlich, sondern nach § 294 BGB auch tatsächlich anbieten1.

Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt dagegen immer dann, wenn der Arbeitgeber -aus welchen Gründen auch immer- erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde oder dass er nicht verpflichtet sei, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen2.

In solchen Fällen kommt ein Arbeitnehmer der ihm im Rahmen seiner Zahlungsklage obliegenden Darlegungslast nach, wenn er vorträgt, er habe die Arbeitgeberin bei der üblicherweise zu Beginn des Monats erfolgenden Schichtplanerstellung stets darauf hingewiesen, dass er bereit und in der Lage sei, seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Leistung von monatlich 173 Stunden nachzukommen.

Ein solches (mündliches) Angebot ist in diesem Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich eine regelmäßige wöchentliche und keine monatliche Arbeitszeit geschuldet hätte. Die Arbeitgeberin hatte im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Arbeitszeit nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Arbeitnehmers monatlich eingeteilt. Sie kann sich deshalb nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in abweichender Art und Weise angeboten3.

Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden rechnerisch einer monatlichen Arbeitszeit von (abgerundet) 173 Stunden entspricht4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2019 – 4 AZR 363/18

  1. BAG 25.02.2015 – 1 AZR 642/13, Rn. 41, BAGE 151, 35[]
  2. BAG 5.07.2017 – 4 AZR 831/16, Rn. 37; 18.11.2015 – 5 AZR 814/14, Rn. 50[]
  3. vgl. BAG 28.06.2017 – 5 AZR 263/16, Rn. 28[]
  4. vgl. zur Berechnung BAG 25.06.2014 – 5 AZR 556/13, Rn. 22[]