Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich aktuell das Landgericht Osnabrück zu befassen:
Dem Berufungsurteil des Landgerichts Osnabrück lag die Klage eines Kunden zugrunde, der mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen hatte. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge. Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem Landgericht Osnabrück keinen Erfolg:
Nach dem Urteil des Landgerichts ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, so dass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden.
Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 9. Juli 2021 – 2 S 35/21