Die wegen Corona geschlossene Spielhalle – und die Vergütung des Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in Zeiten der Corona-Pandemie.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Arbeitgeberin, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 € brutto beschäftigt. Pandemiebedingt war die Arbeitgeberin zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs hätte die Arbeitnehmerin nach Maßgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Arbeitgeberin hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 € erhalten.

Die Arbeitnehmerin begehrt mit ihrer Klage u.a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie hat gemeint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Arbeitgeberin hingegen vertritt die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Arbeitnehmerin gehöre, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Arbeitnehmerin nicht möglich war.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Arbeitnehmerin – ebenso wie erstinstanzlich bereits das Arbeitsgericht Wuppertal1 –  die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 € brutto – bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten – zugesprochen:

Dieser Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin folgt für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Arbeitgeberin sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse.

Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war nicht gegeben.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 3021 – 8 Sa 674/20

  1. ArbG Wupptertal, Urteil vom 23.09.2020 – 7 Ca 1468/20[]

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