Schwarzgeldabrede – und die nicht erbrachte Leistung
Wer eine Schwarzgeldabrede trifft, muss damit rechnen, dass er bereits gezahltes Geld nicht zurückbekommt, auch wenn die Leistungen, die er beauftragt hat, nicht erbracht werden.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn …
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