Wohnungsüberlassung an Medizintouristen

Eine gewerbliche oder auch nicht gewerbliche Überlassung der Mieträume an Medizintouristen stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Mieter einer Wohnung zur Räumung verurteilt. Der Mieter hatte mit Vertrag vom 6. Juni 2012 eine 86,50 Quadratmeter große Wohnung in der Elektrastraße in München zu einer monatlichen Miete von 1230,00 Euro inklusive Nebenkosten gemietet. Bei Abschluss des Mietvertrags erklärte er gegenüber dem Vermieter, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen will. In der Folgezeit nutzten immer wieder neue Personen aus dem arabischen Kulturkreis die Wohnung. Am 19. März 2015 kündigte die Vermieterin dem Beklagten wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Der Beklagte räumte die Wohnung nicht. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Es stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich nicht in der Wohnung lebte sondern an seiner alten Anschrift, die er im Mietvertrag angegeben hatte. Der beklagte Mieter bestreitet die Untervermietung. Er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, in der Wohnung ausschließlich Gäste, Geschäftspartner und Freunde, die sich zu Besuch in München befinden, kostenlos unterzubringen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist die angemietete Wohnung eine nicht unerhebliche Strecke (10 Kilometer) von der von ihm genutzten Wohnung entfernt. Die Höhe der Miete stehe für die Verwendung der Wohnung als bloßes Gästezimmer außer Verhältnis. Der beklagte Mieter unterhielt Geschäftsbeziehungen zu einem arabischstämmigen Mann, der gerichtsbekannt wiederholt und in zahlreichen Fällen privat angemietete Wohnungen in München an sogenannte Medizintouristen aus dem arabischen Raum weitervermietet. Als Unwahrheit entpuppte sich nach voller Überzeugung des Gerichts die Einlassung des Beklagten offenkundig aber spätestens, als dem Gericht bekannt wurde, dass gegen den Beklagten erst vor kurzem ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht – Mietgericht – München geführt worden war, das einen nahezu identischen Vorwurf – nämlich die unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Medizintouristen aus dem arabischen Raum hinsichtlich einer Wohnung in einem Haus in der Englschalkingerstraße in München 81925 München im Zeitraum 2012/2013 zum Gegenstand hatte.

Das Gericht führt weiter aus, dass schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fest stehe, dass regelmäßig mehrere Personen in der Wohnung vom Beklagten untergebracht wurden. Es sei keinerlei Anspruch auf die Erteilung einer so weitreichenden Gebrauchsüberlassung ersichtlich. Gerade die immer wieder wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer 2-Zimmer-Wohnung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Dabei seien insbesondere eine erhöhte Abnutzung der Wohnung und eine gesteigerte Beeinträchtigung der Wohnungsnachbarn (z.B. durch Lärm) als negative Gesichtspunkte anzuführen.

Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte stellt nach Auffassung des Amtsgerichts München einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Daher hat der Mieter die Wohnung zu räumen.

Amtsgericht München, Urteil vom 29. September 2015 – 432 C 8687/15