Arbeitnehmerüberwachung mittels Keylogger
Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Sachvortrag des Arbeitgebers, den dieser nur aufgrund des von…
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