Pfändungsschutz bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zulagen für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.

Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

In den hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine auf einer Sozialstation arbeitende Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Arbeitnehmerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Arbeitgeberin von der jeweiligen Nettovergütung der Arbeitnehmerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Arbeitnehmerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags, Feiertags, Nacht, Wechselschicht, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Arbeitnehmerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Arbeitgeberin Zahlung von insgesamt 1.144, 91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe.

In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg1 der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat jetzt das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben.

Die Vorinstanzen haben allerdings, wie das Bundesarbeitsgericht betont, zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

Das Bundesarbeitsgericht konnte nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16

  1. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2016 – 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16[]