Die Anrufe des Kindes bei 0900-Premiumdiensten – und die Haftung des Anschlussinhabers

§ 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet somit nicht für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines „Pay by Call-Verfahrens“.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde gegen die Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses ein Entgeltanspruch für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“ über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend gemacht. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn getätigt. Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten. Die „Credits“ konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung konnte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes erfolgen, der von dem abtretenden Unternehmen betrieben wurde. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn der Beklagten unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten „Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung in Höhe der hierbei angefallenen Beträge in Höhe von 1.253,93 € erfolgte über die Telefonrechnung der Mutter.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Delmenhorst hat der Klage gegen die Mutter stattgegeben1, das Landgericht Oldenburg die Berufung der Mutter zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof widersprach dem nun, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab:

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Zahlungsanspruch gegen die Mutter als Telefonananschlussinhaberin. Etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohnes, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, sind dieser nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.

Eine Zurechnung der Erklärung des Sohnes nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor.

Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16

  1. AG Delmenhorst, Urteil vom 12.05.2015 – 45 C 5298/13 (VI) []
  2. LG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016 – 1 S 315/15[]