Keine Verwendung fürs Handy aus dem Ausland

Im Ausland erworbene Handys müssen nicht in Deutschland funktionieren, denn der Mobilfunkanbieter ist nicht verpflichtet, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass im Ausland erstandene Handys in Deutschland verwendet werden können.

So das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Mobilfunkdienstes, dessen Kunde die vereinbarten Mobilfunkgebühren nicht zahlte, da sein Handy nicht in Deutschland funktionierte. Der Mobilfunkanbieter schaltet seinen Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Er überlässt seinen Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.

Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor 10 Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er ist der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkanbieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. So könne eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, nicht angenommen werden. Der Kläger sei vielmehr nur verpflichtet, dass sein in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden könne.

Das Amtsgericht München verurteilte den Kunden des Mobilfunkbetreibers zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes.

Amtsgericht München, Urteil vom 6. Oktober 1015 – 261 C 15987/15