Das Tierheim – und die "Sicherstellung" der zuvor vermittelten Katze

Ein Tierheim besitzt keine Befugnis, die von ihr vermittelten Tiere ihren Besitzern eigenmächtig wieder wegzunehmen. Eine solche eigenmächtige Rückführung von vermittelten Tieren durch das Tierheim stellt auch dann eine verbotene Eigenmacht dar, wenn der Tierhalter gegen den „Tierüberlassungsvertrag“ verstößt.

In dem hier vom Amtsgericht Hanau entschiedenen Fall war einer Interessentin vom Tierheim ein Kater überlassen worden. Nach dem „Tierüberlassungsvertrag“ müsse ihre Balkontür mit einem Fliegengitter gesichert werden, zudem solle das Tier abnehmen. Nach knapp einem Jahr erkundigte sich der Antragsgegner telefonisch, ob das Tier abgenommen habe und das Fliegengitter angebracht worden sei. Die Antragstellerin verneinte die Anbringung des Fliegengitters mangels Notwendigkeit, da der Kater sehr ängstlich sei und nie auf den Balkon gehe. Ob das Tier abgenommen wisse sie nicht, da sie ihn nicht gewogen habe.

Knapp 30 Minuten später erschienen 2 Personen unangemeldet bei der Antragstellerin und teilten mit, sie kämen „vom Tierheim“. Sogleich nach Betreten der Wohnung stürzte eine der beiden Personen auf den Kater, welcher die Flucht ergriff, denn „man nehme den Kater jetzt mit“. Trotz Wiederspruchs der Antragstellerin jagten die Personen den Kater unter Verrücken von Wohnungsmöbeln. Dieser wurde schließlich mit einem Fangnetz eingefangen und mit den Worten „den kriegen Sie nicht wieder“ mitgenommen.

Nachdem die Antragstellerin auf Herausgabe des Tiers geklagte hatte, wurde dieses noch während des Verfahrens an sie zurückgegeben. Das Amtsgericht Hanau entschied sodann, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Ob die Regelungen in dem „Tierüberlassungsvertrag“ wirksam waren und eventuell nicht eingehalten wurden, könne dahinstehen. Denn die eigenmächtige Wegnahme des Tieres stelle verbotene Eigenmacht dar. Mögliche Ansprüche müsse der Antragsgegner gerichtlich durchsetzen und könne sie nicht selbst vollstrecken.

Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 98 C 98/23