Die Grillpfanne auf dem Ceran-Kochfeld

Dem Erwerber einer Grillpfanne steht kein Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird.

So hat aktuell das Amtsgericht Frankfurt am Main einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt. 

Der Käufer bestellte bei der Verkäuferin im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen. Der Pfannenkäufer behauptete vor Gericht, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Verkäuferin deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800,- €.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Pfannenkäufers entfalle jedenfalls deshalb, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Pfannenkäufer die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Der Pfannenkäufer habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.

Zudem treffe die Verkäuferin auch kein Verschulden. Sie sei als Verkäuferin nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Mai 2023 – 31 C 3103/22 (78)