Wer schön sein will muss leiden….

Für den Eingangsbereich eines privaten Wohnhauses gelten auch dann, wenn das Haus vermietet ist, nicht die gleichen strengen Sicherheitsanforderungen wie für öffentliche Verkehrswege. Da Fußabtreter-Gitterroste mit verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben vor Wohnhäusern älterer Art üblich sind, darf die Eigentümerin eines solchen Hauses darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren.

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall in ein vor der Haustür vorhandenes Gitterrost keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gesehen. Die Besucherin eines über hundert Jahre alten Mehrfamilienhauses mit einem vor der Haustür angebrachten Gitterrost-Fußabtreter, der Öffnungen mit einer Größe von jeweils 4 cm x 7,3 cm aufweist, war mit dem schmalen Absatz ihres Schuhs im Gitterrost hängengeblieben. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen. Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Frau an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei Schuhe, deren Absätze in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breit waren. Sie behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein. Nun verlangt sie die Feststellung, dass die Eigentümerin des Hauses ihr den entstandenen Schaden ersetzen muss, weil das Gitterrost verkehrswidrig sei.

Nachdem das Landgericht Kiel der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte, ist von der beklagten Eigentümerin Berufung eingelegt worden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ausgeführt, dass zwar das Gitterrost mit den verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste abweicht, aber durch diese Abweichung wurde die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz hängenbleibt, nicht wesentlich erhöht. Vielmehr begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben. Die Bewohner und Besucher des Hauses mussten auch mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost vor der Haustür rechnen, denn derartige Fußabtreter-Gitterroste sind vor Wohnhäusern älterer Art üblich. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gilt auch, wenn der Eingangsbereich nicht ausgeleuchtet war, zumal vor der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben kann.

Soweit in dem „Merkblatt für Metallroste“ für Gitterroste eine Weite von nur höchstens 1 cm empfohlen wird, gilt dies nur für öffentliche Verkehrswege. Für den Eingangsbereich eines privaten Wohnhauses gelten aber auch dann, wenn das Haus vermietet ist, nicht die gleichen strengen Sicherheitsanforderungen wie für öffentliche Verkehrswege.

Aus diesen Gründen hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen sei.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6. April 2017 – 11 U 65/15