Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Rettungsassistenten, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Dabei fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Rettungsassistenten belief sich auf 2.680,31 € nebst Zulagen. Der Rettungsassistent hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage ab-, das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung des Rettungsassistenten zurückgewiesen1. Und das Bundesarbeitsgericht hat nun auch die Revision des Rettungsassistenten zurückgewiesen, da dem Arbeitnehmer für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung mehr zustehe:

Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Rettungsassistenten hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 € = 1.938,00 € brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Auch ist die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15

  1. LAG Köln, Urteil vom 15.10.2015 – 8 Sa 540/15[]