Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391, 36 € je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507, 30 € brutto.
Die Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8, 50 € brutto/Stunde geleistet werden.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0, 80 € brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitnehmerin blieb jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg:
Die Arbeitnehmerin hat, so das Bundesarbeitsgericht, aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 – 19 Sa 1851/15[↩]