Ein Tarifvertrag darf Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich für Arbeitnehmer während der Elternzeit ausschließen.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die bei einer Kommune im Technischen Dienst beschäftigt ist. Sie befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit. Ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden). Der auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin anzuwendende Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240,00 € und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220,00 € vor. Die Kommune zahlte der Arbeitnehmerin diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 € (24/39 von 220,00 €).
Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, dass die tariflichen Voraussetzungen in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen des Geschlechts diskriminiere. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen und verweist u.a. auf die Tarifautonomie.
Anders als erstinstanzlich das Arbeitsgericht Essen1 hat nun in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurückgewiesen:
Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, befand das Landesarbeitsgericht. Sie ist wirksam.
Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – ausgenommen die Teilzeittätigkeit – ruht, erfüllt die Arbeitnehmerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat keinen Entgeltanspruch.
Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch.
Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Arbeitnehmerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220,00 € zugesprochen. Sie hatte in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. Für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich. Diese war am 01.12.2023 noch fiktiv 100%.
Der von der Arbeitnehmerin geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 8.000,00 € wegen unzulässiger Geschlechtsdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenfalls keinen Erfolg, weil die Kommune die Arbeitnehmerin nicht wegen des Geschlechts diskriminiert hat.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2024 – 14 SLa 303/24
- ArbG Essen, Urteil vom 16.04.2024 – 3 Ca 2231/23[↩]