Der nur in elektronischer Form unterschriebene befristete Arbeitsvertrag
Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin nicht den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung, so dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist.
Gemäß § 14 Absatz 4 …
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