Die wegen Corona geplatzte Hochzeitsfeier – und die Kosten der Location

Ist eine geplante Hochzeitsfeier wegen der aktuellen Corona-Lage nicht durchführbar, kann die Location kann gekündigt werden. Allerdings steht dem Vermieter der Location in diesem Fall ein angemessener Ausgleich zu.

In dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte ein Paar vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Das Oberlandesgericht Celle hat dieser Klage in zweiter Instanz nur zum Teil stattgegeben:

Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.

Der Vermieter geht allerdings – anders als noch in erster Instanz vo Landgericht Lüneburg entschieden1 – nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat das Oberlandesgericht die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zugesprochen. Dabei hat er berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 € beziffert war.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 U 64/21

  1. LG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2021 – 10 O 313/20[]