Schwarzgeldabrede – und die nicht erbrachte Leistung

Wer eine Schwarzgeldabrede trifft, muss damit rechnen, dass er bereits gezahltes Geld nicht zurückbekommt, auch wenn die Leistungen, die er beauftragt hat, nicht erbracht werden.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre aufgrund der Werkleistungen ergebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt, also beide Parteien gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen.

In dem hier vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall beauftragte ein Mann bei einem Handwerker die Ausführung von diversen Werkarbeiten an seinem Haus und leistete am selben Tag noch eine Vorauszahlung in bar. In der Folgezeit zahlte er weitere Vorauszahlungen, teilweise in bar, teilweise durch Überweisung. Quittungen wurden nicht ausgestellt. Der Kontakt war privat über eine gemeinsame Bekannte zustande gekommen. Der Auftragnehmer hatte zu diesem Zeitpunkt keine eigene Firma, keinen Gewerbeschein und keine Steuernummer für ein Unternehmen. Er war Angestellter in einem Unternehmen. Rechnungen stellte der Auftragnehmer nicht. Weil der Auftragnehmer nach Auffassung des Auftraggebers nicht alle vereinbarten Arbeiten durchgeführt habe, verlangte der Auftraggeber mit der Klage einen Teil seiner Barzahlungen zurück.

Das Landgericht Itzehoe verneinte einen Anspruch des Mannes auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Nach Auffassung des Gerichts sei der gesamte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) nichtig.

Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Auftraggeber und der Handwerker eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Dafür sprächen diverse Indizien, z. B. dass die Geschäftsbeziehung aus dem privaten Bereich stamme und Arbeiten in großem Umfang ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet worden seien.

Auch dass die Zahlungen des Auftraggebers in bar und ohne Quittung erfolgten und keine Rechnungen gestellt worden seien, sprächen dafür.

Ein weiteres Indiz sei, dass die Arbeiten regelmäßig am Wochenende durchgeführt wurden und der Auftragnehmer vereinbarte Termine absagte, weil er in seinem Angestelltenjob arbeiten müsse. Aufgrund der Nichtigkeit dieser Vereinbarung über die Schwarzarbeiten habe der Kläger auch dann keine Rückzahlungsansprüche, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen nicht erbracht haben sollte.

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 17. November 2023 – 2 O 136/23