Dieselskandal – und die Audi-Käufer

Vor dem Bundesgerichtshof war eine Revision der Audi AG gegen eine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Naumburg1 erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat Urteil des OLG Naumburg aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof lag ein Fall aus Halle (Saale) zugrunde: Der klagende Autokäufer erwarb im Mai 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Audi AG ist die Audi AG, die Herstellerin des Wagens. Der von der Volkswagen AG an Audi entwickelte und gelieferte Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. 

Im September 2015 wurde die Verwendung der Software mit den zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gegenüber der Volkswagen AG nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilte Typgenehmigung an. Die Volkswagen AG wurde darin verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen, bei denen innerhalb des VW-Konzerns Dieselmotoren vom Typ EA189 EU 5 zum Einbau gelangten, die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. In der Folge wurde auf das Fahrzeug des Klägers im Juli 2016 ein Software-Update aufgespielt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. 

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Halle hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben2. Das Oberlandesgericht Naumburg hat unter Zulassung der Revision die Verurteilung der Audi AG zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt, bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Betrages allerdings einen Abzug von der Kaufpreissumme wegen der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs durch den Autokäufer vorgenommen3. Gegen dieses Urteil hat die Audi AG Revision eingelegt, worauf nunmehr der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des OLG Naumburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen hat:

Das OLG Naumburg hat nach Ansicht des Bundesgerichtshof insbesondere nicht festgestellt, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, der Volkswagen AG, sondern auch bei der beklagten Audi AG eine auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Audi AG handelnde Personen an der von der Volkswagen AG als Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren.

Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Audi AG auch dann in Betracht, wenn die für die Audi AG handelnden Personen wussten, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Oberlandesgericht Naumburg aber im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Audi AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Naumburg desweiteren ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, die Haftung der Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB könne mittels einer Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der Volkswagen AG entsprechend § 166 BGB begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen.

Zudem hat das Oberlandesgericht Naumburg nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Audi AG zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, getroffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19

  1. OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019 – 3  U 42/19[]
  2. LG Halle, Urteil vom 07.05.2019 – 9 O 13/18[]
  3. OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019 – 3  U 42/19[]
  4. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15[]