Mängel beim Gebrauchtwagenkauf – und die Beweislast in den ersten 6 Monaten
Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird gemä § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, …
Weiterlesen…