Mindestlohn im Yoga- und Meditationszentrum

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten, in denen der beschwerdeführenden Vereine zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet wurde1.

Die beiden Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlte (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). 

Dabei konnte für das Bundesverfassungsgericht offenbleiben, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Vereinsmitgliedern geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

 

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 2. Juli 2024 – 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23

  1. BAG, Urteile vom 25.04.2023 – 9 AZR 253/22 und 9 AZR 254/22[]