Weihnachtsgeld – einmalig oder betriebliche Übung?

Leistet der Arbeitgeber zusätzlich zu dem vereinbarten monatlichen Entgelt eine Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“), ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob er sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat.

Eine dauerhafte Verpflichtung kann sich außer durch eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers etwa auchaus einem Verhalten mit Erklärungswert – wie einer betrieblichen Übung – ergeben1.

Aber auch wenn keine betriebliche Übung besteht, weil der Arbeitgeber eine Leistung nur an einen Arbeitnehmer erbracht hat und es damit an dem für eine betriebliche Übung erforderlichen kollektiven Element fehlt, kann ein Anspruch des Arbeitnehmers entstanden sein. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen durfte, das er durch schlüssiges Verhalten angenommen hat2.

Diesen Anforderungen wurde das Verhalten der Arbeitsvertragsparteien in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gerecht:

Die beklagte Arbeitgeberin leistete die Jahressonderzuwendung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses seit 1980, auch nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband im Jahr 2011. Die Arbeitgeberin hielt an der Leistung auch in der Phase der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG weiter fest. Daraus durfte der Arbeitnehmer auf ein verbindliches Angebot der Arbeitgeberin im Sinne von § 145 BGB unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 Satz 1 BGB) schließen. Und indem er die Zahlungen seiner Arbeitgeberin unwidersprochen akzeptierte, nahm er das darin liegende Angebot der Arbeitgeberin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes durch sein schlüssiges („konkludentes“) Verhalten an.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 264/16

  1. vgl. zB BAG 24.02.2016 – 4 AZR 990/13, Rn. 18 ff. mwN; 19.08.2015 – 5 AZR 450/14, Rn.20[]
  2. vgl. BAG 13.05.2015 – 10 AZR 266/14, Rn. 11; 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, Rn. 12 f. mwN, BAGE 139, 156[]