Das Eigentumsrecht beinhaltet auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Das Anlehnen einer Leiter an die Dachkannte eines Hauses stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Auch das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzt das Eigentumsrecht der Nachbarn.
So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall eines Nachbarstreits entschieden und der Klage stattgegeben. Die Parteien bewohnen als Nachbarn zwei angrenzende Reihenmittelhäuser in Garching bei München. Die Beklagten haben während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahre 2015 zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger errichtet. Über Bohrlöcher und Dübel wurde diese Holztrennwand an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock befestigt. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher.
Darüber hinaus haben die Beklagten ihre Metallleiter über mehrere Monate hinweg an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger angelehnt. Es handelt sich um eine große schwere Metallleiter. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen. Sie lehnte auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 Prozent auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.
Daraufhin haben die Kläger vor dem Amtsgericht München Klage gegen ihre Nachbarn erhoben. Sie begehrten die dauerhafte Entfernung der Leiter und klagten darauf, dass die Nachbarn es zukünftig zu unterlassen haben, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger anzubringen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass in dem Eigentumsrecht auch enthalten sei, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Nach Auffassung des Amtsgerichts München können die Kläger von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen.
Ebenso stellt die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Nach Ansicht des Amtsgerichts besteht durch diesen Eingriff die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringt und/oder Frostschäden entstehen. Aus diesen Gründen können die Kläger auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen.
Amtsgericht München, Urteil vom 12. Januar 2017 – 233 C 29540/15





